1. Geltung
1.1 Die nachstehenden
AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Allgemeine Geschäfts-,
insbesondere Einkaufsbedingungen eines Kunden werden auch dann nicht
verpflichtend, wenn ihnen FELTRON nicht nochmals ausdrücklich
widerspricht.
1.2 Sofern ein Kunde AGB verwendet, die ebenfalls
eine Abwehrklausel enthalten, werden die gesetzlichen Regelungen und vorrangig
diejenigen AGB zugrunde gelegt, die von beiden Vertragsparteien inhaltlich
gleich verwendet werden.
1.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.
Soweit in anderen Sprachen gehaltene Texte vor, bei oder nach Vertragsschluß
verwendet werden, dienen diese nur der optimalen Information des Kunden. Sie
stellen keine Vertragsgrundlage dar und bieten auch
international-privatrechtlich keinen Anknüpfungspunkt.
2.
Verwendung von Daten, Datenschutz
2.1 FELTRON ist berechtigt, die im
Rahmen der Geschäftsanbahnung und- beziehung anfallenden personenbezogenen Daten
der Kunden und ihrer Vertreter zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen
Zwecken zu nutzen.
2.2 FELTRON darf die Daten
- weiterleiten,
soweit dies zur Abwicklung der Liefer- oder Leistungsverträge erforderlich ist
(z.B. an Banken, Versicherer, Spediteure o.ä.),
- an Dritte weiterleiten,
soweit es zur Wahrung rechtlich begründeter Interessen eines Dritten oder
aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung erforderlich ist; FELTRON darf vom
Vorliegen berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen zur Weitergabe der Daten ausgehen, wenn solche Interessen oder
Verpflichtungen plausibel vorgetragen werden;
- in allen anderen Fällen nur
mit vorheriger Zustimmung des Kunden weitergeben.
2.3 Die
gespeicherten Daten des Kunden und seiner Vertreter werden nach Abwicklung noch
offener Rechtsverhältnisse auf Wunsch des Kunden gelöscht.
3.
Vertragsschluß
3.1 Alle Artikel werden freibleibend vorgestellt. Die
Vorstellung ist eine Aufforderung, ein Kaufangebot zum bei der Vorstellung
genannten Preis abzugeben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn FELTRON das
Angebot des Käufers schriftlich oder schlüssig durch Ausführung der Lieferung
bestätigt hat.
3.2 Gibt FELTRON ein als solches gekennzeichnetes
Vertragsangebot ab, kann es durch den Käufer nur schriftlich, fernschriftlich,
durch Telefax oder e-mail angenommen werden. Wird es nicht innerhalb sieben
Kalendertagen angenommen, erlischt es automatisch vorbehaltlich einer im Angebot
selbst genannten abweichenden Bindungsfrist.
4.
Preisgestaltung
4.1 Die in Katalogen oder in anderer Weise bekannt
gemachten Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich um die jeweils im Zeitpunkt
des Kaufvertragsabschlusses geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies gilt auch
für Auslandslieferungen außerhalb der EU. Die Kunden werden darauf aufmerksam
gemacht, daß gegebenenfalls eine Mehrwert- steuerrückerstattung nach erfolgtem
Export in Betracht kommen kann; FELTRON informiert auf Anfrage über das
Rückerstattungsverfahren. Eine Ausnahme stellen lediglich Bücher dar, diese
werden stets inkl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
angeboten.
4.2 Sofern FELTRON ein Angebot zum Abschluß eines
Kaufvertrages abgibt, gelten die angebotenen Preise 4 Monate ab Vertragsschluß.
Liegt der Vertragsschluß später als zwei Wochen nach dem Datum eines von FELTRON
abgegebenen Angebotes, gilt die Bindung an die Angebotspreise 4 Monate und zwei
Wochen ab dem Datum des Angebotes. Sind längere Lieferfristen als 4 Monate und
zwei Wochen vereinbart, so sind die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise
unseres Hauses vereinbart.
4.3 Werden Waren nicht unverpackt durch
den Käufer abgeholt, sondern verpackt ausgeliefert, werden neben dem
Netto-Kaufpreis und der Mehrwertsteuer auch die Kosten für Transport, Verpackung
und Versicherung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt. - Prüfungsmaterial wird verpackungskostenfrei geliefert.
FELTRON ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die Art der Verpackung und
des Transportes zu wählen, sofern nicht der Käufer beim Kaufangebot oder einer
Kaufannahmeerklärung bindende Vorgaben erklärt. Dasselbe gilt für den Abschluß
von Sachversicherungen hinsichtlich der Kaufgegenstände. - Wählt FELTRON Ver
sicherungs-, Speditions- oder Transportunternehmen eigenverantwortlich aus, wird
für die sorgfältige Auswahl des Unternehmens, nicht aber für Schäden gehaftet,
die im Verantwortungsbereich des Unternehmens auftreten. Werden Versicherungs-,
Speditions- oder Transportunternehmen durch den Käufer vorgeschrieben, hat
FELTRON keine Verpflichtung, die Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen zu
prüfen.
4.4 Für Verpackung und Versicherung der Kaufgegenstände
wird pauschal 3,5 % des Kaufpreises zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer in
Rechnung gestellt, mindestens jedoch bei Inlandsauslieferungen 8,00 EURO, bei
Auslandslieferungen 15,00 EURO. Die Transportkosten werden stets als
durchlaufende Posten entsprechend den Berechnungen der Speditions- und
Transportunternehmen mindestens aber mit 6,00 EURO weiter belastet.
4.5 Bei Kleinaufträgen unter einem Netto-Warenwert von erhebt
FELTRON 150,00 EURO einen Bearbeitungszuschlag von 20,00 EURO zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme stellen Aufträge für Prüfungsmaterial
dar, hier wird kein Bearbeitungszuschlag berechnet.
5. Fälligkeiten
und Verzug, Skonti
5.1 Beruht ein Kaufvertrag auf einem Angebot des
Kunden, so ist der Rechnungsbetrag spätestens an dem in der Annahmeerklärung von
FELTRON genannten und in der Rechnung wiederholten Kalendertag zahlbar, der
jedoch nicht früher als sieben Werktage nach dem Rechnungsdatum liegen darf.
Erfolgt gemäßt Tz. 3.2. keine schriftliche Auftragsbestätigung, oder beruht der
Kaufvertrag auf einem Angebot von FELTRON, ist der Rechnungsbetrag spätestens an
dem in der Rechnung genannten Kalendertag zu zahlen, der nicht früher als sieben
Werktage nach dem Rechnungsdatum liegen darf.
5.2 Werden Zahlungen
entsprechend vorstehender Tz. 5.1 geleistet, können vom Netto- Warenwert 2 %
Skonto abgezogen werden; von den Nebenforderungen für Verpackung, Versicherung
oder Transportkosten ist ein Skontoabzug nicht möglich. Nach Ablauf der
Zahlungsfrist unterliegt der Rechnungsbetrag - wenn der Käufer Vollkaufmann ist
- einem Fälligkeitszins von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. Nach Eintritt der
Fälligkeit gemäß Tz. 5.1 ist FELTRON berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von
längstens 14 Kalendertagen zum Ausgleich der fälligen Rechnung zu setzen und für
den Fall nicht vollständiger Zahlung bis zum Ende der Nachfrist den Rücktritt
vom Vertrag anzudrohen. FELTRON behält sich vor, nicht den Rücktritt zu
erklären, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu
machen.
5.3 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es nicht
auf den Tag ihrer Anweisung, sondern auf den Tag der Wertstellung auf dem Konto
von FELTRON an. Wechsel werden nur nach Vereinbarung, nur zahlungshalber und
ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Werden Schecks
vorgelegt und nicht rückbelastet, gilt der Tag ihres Einganges bei FELTRON als
Tag der Zahlung.
5.4 Wird bei eingeräumter Teilzahlung ein
vereinbartes Ratenfälligkeitsdatum um mehr als 3 Werktage überschritten, kann
FELTRON eine Nachfrist von einer Woche setzen, wobei die Nachfrist ab dem Datum
des Schreibens rechnet, mit welchem die Nachfrist gewährt wird. Wird die fällige
Rate auch in der Nachfrist nicht bezahlt, so ist die gesamte noch offene
Restforderung sofort fällig und ab dem Ende der
Nachfrist mit einem
Fälligkeitszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu
verzinsen.
5.5 Skonti nach Tz. 5.1 dürfen nur abgezogen werden,
wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Rechnungen, die FELTRON dem Kunden
erteilt hat, ebenfalls beglichen werden.
5.6 Wird eine schlechte
Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluß bekannt, kann FELTRON vor
weiteren Leistungen eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer
deutschen Bank oder Sparkasse verlangen. Wird diese Bürgschaft nicht innerhalb
von drei Werktagen nach dem Datum der Anforderung beigebracht, kann FELTRON ohne
Verpflichtung zu Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten und seinerzeits
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.7 Im
Exportgeschäft gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten und Spesen
zu Lasten des Kunden, soweit sie außerhalb Deutschlands anfallen, ansonsten zu
Lasten von FELTRON.
5.8 Der Kunde darf gegen Forderungen der
FELTRON nur mit unbestrittenen und nicht einredebehafteten Gegenforderungen
aufrechnen.
6. Versandgefahr
6.1 Alle Sendungen
reisen auf Gefahr des Empfängers, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt
und welche Klausel der Incoterms (franco, fob, cif, c + f usw.) Bestandteil des
Vertrages ist.
6.2 Die Gefahr geht - auch bei Versand mittels
eigener Fahrzeuge der FELTRON über, sobald die Sendung das Lieferwerk oder
Auslieferungslager verlassen hat, wenn nicht schon vorher die verkaufte Sache
innerhalb des Werkes einem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wird. Wird die
Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt, geht die Gefahr mit dem
Ablauf eines Werktages nach dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft über.
Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
7. Abnahme der Ware
7.1
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang der Anzeige der
Versandbereitschaft bei FELTRON bzw. an dem vereinbarten Lagerort abzuholen,
sofern nicht die Auslieferung durch FELTRON vereinbart wurde.
7.2
Werden Waren nicht innerhalb 14 Kalendertagen nach dem Tag der Anzeige der
Versandbereitschaft abgeholt oder können sie bis zu diesem Zeitpunkt (bei
vereinbarter Vorkasse) mangels Rechnungsausgleiches nicht ausgeliefert werden,
hat der Käufer FELTRON einen pauschalierten Schadenersatz zu zahlen. Dieser
beträgt 0,033 % des Kaufpreises (einschließlich der Mehrwertsteuer) für den 15.
und jeden weiteren Tag nach dem Datum der Anzeige der Versandbereitschaft durch
FELTRON
bis zum Tage der Abholung bzw. Auslieferung der Ware, höchstens
jedoch 10 % des Kaufpreises (einschließlich der Mehrwertsteuer). Dem Käufer und
FELTRON bleiben das Recht vorbehalten, nachzuweisen, daß nur ein geringerer oder
ein höherer Schaden entstanden sind.
7.3 Werden verkaufte Waren
nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Datum der Anzeige der
Versandbereitschaft abgeholt, oder können diese (bei vereinbarter Vorkasse)
mangels Zahlung des Kaufpreises nicht zur Auslieferung gebracht werden, ist
FELTRON berechtigt, die Waren in einer ihrer Art und ihrem Wert entsprechenden
Art auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem gewerblichen Lagerhalter
einzulagern. Alternativ ist FELTRON berechtigt, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes anderweitig über die Ware zu verfügen, ohne daß der
Kunde zu einem späteren Zeitpunkt noch einen Lieferanspruch hätte. Führt die
anderweitige Verfügung zu einem Schaden für FELTRON, geht dieser zu Lasten des
Kunden.
8. Lieferzeit, Liefermengen
8.1 Liefertermine oder
- fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
müssen schriftlich angegeben werden. Eine Lieferfrist beginnt, wenn der
Kaufvertrag auf einem Angebot des Kunden beruht, 3 Tage nach Aufgabe der
Annahmeerklärung zur Post durch FELTRON. Beruht der Vertrag auf einem Angebot
FELTRON, beginnt eine Lieferfrist 3 Tage nach Aufgabe der Annahmeerklärung zur
Post durch den Kunden.
8.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern
sich - unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus dem Verzug eines Kunden - um den
Zeitraum, um den der Kunde mit Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Vertrag in Verzug ist.
8.3 Sofern FELTRON mit der Lieferung in
Verzug kommen sollte, kann der Kunde eine Nachfrist von vier Wochen setzen. Nach
Ablauf der Nachfrist darf der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die
Ware ihm nicht bis zum Ablauf der Nachfrist als versandbereit angezeigt wurde.
Die Versandanzeige bedarf keiner Form.
8.4 Angemessene
Teillieferungen sind zulässig. Bei Sonderanfertigungen behält sich FELTRON
entsprechend der Auftragsmenge Über- bzw. Unterlieferung vor (bis + / - 10
%),
8.5 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln oder Energie, behördlichen Eingriffen usw. -, auch
wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich eine Lieferfrist um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach. Wird die
Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, wird FELTRON
von der Lieferpflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate
dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch,
wenn die Lieferung nach dem vereinbarten Termin für den Kunden kein Interesse
mehr haben kann. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird FELTRON von der
Lieferpflicht frei, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche
ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich FELTRON nur berufen, wenn der
Kunde ohne schuldhaftes Zögern von ihrem Eintritt benachrichtigt wird. Diese
Nachricht bedarf keiner Form.
8.6 Wird ein Liefertermin auf Wunsch
des Kunden mehr als zwei Wochen hinausgeschoben, werden für den ursprünglichen
Termin bereitgestellten Waren ab diesem Termin auf Gefahr des Kunden gelagert.
Für eine solche Lagerung gilt Tz. 7.3 entsprechend.
8.7.1 Bei
Abrufaufträgen ist FELTRON berechtigt, nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem
Datum der Auftragsannahme die Abnahme der noch nicht abgenommenen Mengen zu
verlangen und diese in Rechnung zu stellen. Wahlweise kann FELTRON die weitere
Belieferung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
8.7.2 Abrufaufträge müssen einen
Mindest-Netto-Warenwert von 2.000,00 EURO haben es sei denn daß etwas anderes
vereinbart wird. Bei Erteilung des Abrufauftrages müssen für mindestens 50% des
Netto-Warenwertes feste Abruftermine benannt werden. Der Nettowert je Abruf muß
mindestens 250,00 EURO betragen.
8.7.3 Sofern nach Ende der
Abruffrist Restmengen nicht abgerufen sind, kann FELTRON nach Setzung einer
Nachfrist von einem Monat nach seiner Wahl die Restmenge geschlossen ausliefern
oder anderweitig mit der Sorgfalt eines ordentliches Kaufmannes darüber
verfügen, ohne daß der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt noch einen
Lieferanspruch hätte. Führt die anderweitige Verfügung zu einem Schaden für
FELTRON, geht dieser zu Lasten des Kunden.
8.7.4. Sofern innerhalb
von 50 Kalendertagen nach Ende der Abruffrist die Restmenge weder ausgeliefert
noch über diese anderweitig verfügt wird, ist FELTRON berechtigt, die
ausgelieferten Mengen und die noch vorhandene Restmenge nach der jeweils bei
Auslieferung der Teilmengen bzw. bezüglich der Restmenge am 50. Kalendertag nach
dem Ende der Abruffrist geltenden allgemeinen Preisliste in Rechnung zu stellen,
unter Gutschrift bereits erhaltener für Abrufaufträge geltender reduzierter
Preise.
8.7.5 Rücklieferungen sind nur nach Vereinbarung möglich.
Werden Waren (außer in Gewährleistungsfällen gegenüber Verbrauchern) aufgrund
einer Vereinbarung zurückgenommen, trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten der
Rücksendung. Werden nach Vereinbarung zurückzuliefernde Waren unbenutzt und
unbeschädigt zurückgeliefert, erstattet FELTRON 75% des Netto-Warenwertes laut
ursprünglicher Rechnung von FELTRON zuzüglich der im Zeitpunkt der Rücknahme
geltenden ge- setzlichen Mehrwertsteuer. Werden Sonderanfertigungen aufgrund
einer getroffenen Vereinbarung zurückge- nommen, ist die Höhe der Rückvergütung
einzelvertraglich zu bestimmen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher bestehender
Forderungen von FELTRON gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung und aller
künftigen Forderungen, die mit dem die Kaufgegenstände betreffenden Kaufvertrag
in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen, insbesondere auch eines
etwaigen Kontokorrentsaldos, Eigentum von FELTRON.
9.2 Der Käufer
ist berechtigt, die Kaufgegenstände mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu
verbinden, zu verarbeiten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen auch zu veräußern:
9.2.1 Die Befugnis des Käufers, im
ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner
Zahlungseinstellung, oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann
ordnungsgemäß, wenn FELTRON durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen
verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im voraus abgetretenen
Forderungen, gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält.
9.2.2 Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
ab-
getretenen Forderungen ist unzulässig. Wenn die Vorbehaltsware von
dritter Seite gepfändet werden sollte, ist FELTRON sofort eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Vollstreckungsbeamte ist auf das
Sicherungseigentum hinzuweisen.
9.2.3 Durch Verarbeiten der
Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache (§ 950
BGB). Die Verarbeitung erfolgt im Auftrag von FELTRON und zwar unentgeltlich
sowie ohne Verpflichtung für FELTRON. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem
Käufer gehörenden oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB
gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt FELTRON das alleinige Eigentum
am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter
verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950
BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt FELTRON das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes seiner Vorbehaltsware
zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung.
9.2.4 Der Käufer tritt mit Abschluß des
Kaufvertrages seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an
FELTRON ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Er tritt auch
die Forderungen, die er durch die Verbindung der gekauften Gegenstände mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung der Forderungen von
FELTRON im Sinne der Tz. 9.1 an diese ab. Enthält das weiterverkaufte
verarbeitete Gut neben der Vorbehaltsware von FELTRON nur solche Gegenstände,
die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem Eigentumsvorbehalt des §
455 BGB geliefert worden waren, so tritt der Käufer die gesamte
Kaufpreisforderung an FELTRON ab. Im Falle der Vorauszessionen mehrerer
Lieferanten steht FELTRON ein Bruchteil an der Kaufpreisforderung zu, die dem
Verhältnis des Bruttorechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum
Bruttorechnungs-
wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. -
FELTRON nimmt die Abtretungen durch die Annahme des Kaufangebotes des Kunden
bzw. (wenn der Vertrag auf einem Angebot von FELTRON beruht) durch die
Auslieferung der Ware an.
9.2.5 FELTRON wird die abgetretenen
Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht
einziehen. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen die Drittschuldner
zu benennen, und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist solange
berechtigt, die Forderungen beim Drittschuldner selbst einzuziehen, wie ihm
FELTRON dies nicht untersagt.
9.2.6 Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von FELTRON in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2.7
FELTRON verpflichtet sich, die für ihn bestehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert insgesamt seine Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt, wobei die Auswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, FELTRON
überlassen ist.
9.2.8 Der Käufer ist verpflichtet, FELTRON
jederzeit über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter Vorbehaltsware
und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden
Forderungen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und bevollmächtigten
Vertretern von FELTRON Einsicht in seine Lagerräume und Geschäftsbücher zu
gewähren.
9.2.9 Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach
Bekanntgabe seiner Zahlungseinstellung an auch nur einen Dritten FELTRON eine
Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie
verarbeitet, und eine Aufstellung der an FELTRON gemäß Tz. 9.2.4 abgetretenen
Forderungen nebst Abschriften der den Drittschuldnern erteilten Rechnungen zu
erteilen.
9.2.10 FELTRON ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung
oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen bzw.
die Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen, falls der
Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die
Vorbehaltsware unsachgemäßt behandelt oder mit dem Kaufpreis oder Teilen
desselben in Verzug gerät. Der Käufer kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen
erst und insoweit verlangen, wie die Vorbehaltsware wieder im Besitz von FELTRON
und FELTRON vom Vertrag zurückgetreten ist. - Wird Vorbehaltsware beschädigt
zurückgegeben, verfallen ge- leistete Zahlungen in Höhe des Betrages, der der
durch die Beschädigung verur- sachten Wertminderung enspricht.
9.2.11
Die vorstehenden Klauseln zum Eigentumsvorbehalt gelten auch im
Auslandsgeschäft. Sofern im jeweiligen Bestimmungsland gesetzlich weitere
Sicherungen vorgesehen sind, sollen diese jedoch statt der vorstehenden
eingreifen. Die in Tz. 13 getroffene Rechtswahl wird dadurch nicht berührt.
10. Gewährleistung
10.1 Ist der Käufer Unternehmer, so
gilt:
10.1.1 FELTRON tritt den Käufern neu hergestellter
Gegenstände aus Fremdproduktion hiermit alle etwaigen Gewährleistungsansprüche
gegen Hersteller oder Lieferanten dieser Gegenstände ab. Der Käufer nimmt diese
Abtretung durch die Entgegennahme der Ware an.
10.1.2 Kann der
Käufer von dem Hersteller oder Lieferanten außergerichtlich keine Gewährleistung
erreichen und weist er dies FELTRON nach, bestehen die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche direkt gegen FELTRON, sofern der Käufer die ihm
abgetretenen, gegen den Hersteller bzw. den Lieferanten der Gegenstände
gerichteten Gewährleistungsansprüche an FELTRON rückabtritt.
10.2 Bei
allen Käufern gilt:
10.2.1 Die Gewährleistungsansprüche gegen FELTRON
sind zunächst nach Wahl von FELTRON auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
- oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - kann der
Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages verlangen.
10.2.2 Wörtliche oder bildliche Angaben
in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Werbe-mitteln stellen keine
Eigenschaftszusicherung dar.
10.2.3 FELTRON behält sich im
Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung seiner
Geräte Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den vor
Vertragsabschluß veröffentlichten bildlichen oder wörtlichen Angaben vor, sofern
der Wert der gelieferten Erzeugnisse nicht geringer wird als der Wert der
vorvertraglich vorgestellten.
10.2.4 Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Kunden entdeckt worden ist,
oder bei sorgfältiger Prüfung nach Besichtigung oder Probebetrieb (sofern dieser
zumutbar war) entdeckt werden konnte, ganz oder teilweise weiterveräußert,
verarbeitet oder in Gebrauch genommen worden ist.
10.2.5 Für
Schäden, die auf etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen
Änderungen oder Instandsetzungen zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
10.2.6 Es wird keine Gewähr geleistet, wenn der Kunde bei
Auftragserteilung trotz Nachfrage von FELTRON keine eindeutigen Angaben über den
tatsächlichen Verwendungszweck oder die tatsächliche Belastung der Ware macht.
Desgleichen haftet FELTRON nicht für Mängel, die sich daraus ergeben, daß vom
Kunden vorgeschriebene Herstellungsverfahren oder Werkstoffe ungeeignet sind, es
sei denn, daß die Nichteignung für FELTRON offensichtlich
war.
10.2.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossenen bei
chemischen, thermischen oder mechanischen Einflüssen, gegen die das verwendete
Material nicht beständig ist, wenn die einschlägigen Materialkennwerte bei
Vertragsabschluß nicht bekannt sind und der Kunde dies weiß oder darauf
hingewiesen wird.
10.2.8 Andere Ansprüche als die ausdrücklich
eingeräumten sind ausgeschlossen. Sind nur einzelne Liefergegenstände
mangelhaft, kann der Kunde bei Teillieferungen oder Abrufaufträgen weder weitere
Lieferungen zurückweisen noch die Gesamtlieferung beanstanden.
11.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter:
(Patente, Marken,
Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster)
Für Ansprüche, die sich aus
gewerblichen Schutzrechten Dritter ergeben, haftet FELTRON gegenüber einem
Kunden nur in folgendem Umfang:
11.1 Ein Anspruch auf
Schadenersatz besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
11.2
Sind die von FELTRON gelieferten Waren nach Zeichnungen, Beschreibungen oder
Mustern des Kunden angefertigt, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, daß durch
die Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine gewerblichen
Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Haftung von FELTRON für die
vorsätzliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter bleibt davon
unberührt.
11.3 Erhebt ein Dritter Ansprüche wegen gewerblicher
Schutzrechte bezüglich des Liefergegenstandes, so hat der Kunde den Nachweis
dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn oder FELTRON ein
rechtskräftiges Urteil ergangen ist. - Von dieser Regelung wird das Recht des
Kunden FELTRON den Streit zu verkünden, nicht berührt.
12.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
Im Geschäftsverkehr mit
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt:
12.1 Erfüllungsort für
die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus Vertrag und Gesetz so wie aus
vorvertraglicher Beziehung ist Troisdorf.
12.2 Gerichtsstand ist
je nach der Höhe des streitigen Anspruches das Amtsgericht Siegburg oder das
Landgericht Bonn; diese Vereinbarung gilt für sämtliche zwischen den Parteien
sich etwa ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozesse.
13. Rechtswahl
13.1 Die Verträge und
sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen FELTRON und den Kunden unterliegen ebenso
wie die FELTRON-Geschäftsbedingungen dem deutschen Recht. Die Anwendung des
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 und des Kollisionrechtes sind ausgeschlossen.
13.2
Unberührt von der vorstehenden Rechtswahl bleiben zwingende Bestimmungen des
Rechtes des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn
und soweit der von ihm beschlossene Kaufvertrag nicht zu seiner beruflichen oder
gewerb- lichen Tätigkeit gehört (Verbrauchervertrag) und der Käufer die zum
Abschluß des Kaufvertrages nötigen Rechtshandlungen im Staat seines gewöhnlichen
Aufenthaltes vorgenommen hat.
13. Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein
oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB im übrigen oder des
Vertrages, in den sie einbezogen sind. An die Stelle einer unwirksamen Regelung
tritt die entsprechende gesetzliche Bestimmung unter Berücksichtigung der
Rechtswahl nach vorstehender Ziffer 13.